Broschüre „NÖ gestalten“,
Ausgabe 126 (November 2009)

 

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„NÖ gestalten“

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Und was sagt das Recht?

Die Tierhaltung im Bauland-Wohngebiet ist gesetzlich nicht ausdrücklich und konkret geregelt.

Im Zuständigkeitsbereich
von NÖ Bauordnung und NÖ Raumordnungsgesetz ist der Immissionsschutz nur hinsichtlich solcher Emissionen gegeben, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, also dann, wenn für die gehaltenen Tiere eigene baubehördlich bewilligungs- oder anzeige-pflichtige Bauwerke (Stallungen, Volieren, Unterstände udgl.) errichtet werden.

Liegt eine solche Bewilligungs- oder Anzeigepflicht vor, so ist ein Bauwerk zum Zwecke der (privaten) Tierhaltung unabhängig von ihrem Umfang und unabhängig vom Ausmaß möglicher Belästigungen im Bauland-Wohngebiet schon aufgrund raumordnungs--rechtlicher Bestimmungen generell unzulässig.

Tierhaltungen in eigenen Bauwerken sind gem. Raumordnungsgesetz im Bauland-Agrargebiet vorgesehen.
Erfolgt die Tierhaltung ohne eigenes Bauwerk bzw. ohne „Umnutzung“ bestehender Bauwerke bzw. Räume, so ist für das bloße Halten von Tieren auf Freiflächen oder in der Wohnung (reine Haustierhaltung) keine Zuständigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde gegeben.

Unabhängig davon bietet das Zivilrecht (§ 364 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) jedem Nachbarn Schutz vor verschiedensten Einwirkungen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des eigenen Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Um dieses Recht durchzusetzen, bedarf es allerdings einer Klage beim örtlich zuständigen Bezirksgericht.

DI Josef Teufelhart,
Leiter des GBA Korneuburg

 

 

 

Tierhaltung im Ort –
Freude oder Belästigung?

In Ausgabe 124 brachten wir einen Beitrag
von Gudrun Kurz, der sich mit der Problematik
der Tierhaltung im Ort beschäftigt.

> Dieses Thema ist keine Frage von zuagroast oder alteingesessen. Dass ein Bauer, dessen Hof „schon immer da“ war, durch den Zuzug ruhebedürftiger Städter nicht gezwungen sein kann, seinen Betrieb einzuschränken, versteht sich von selbst und wird auch von niemandem unterstellt.
Ebenso selbstverständlich ist aber, dass in Wohngegenden das übermäßige Bellen von Hunden oder Krähen von Hähnen – das sind die in derPraxis häufigsten Fälle – eine allzu oft unzumutbare Belästigung darstellen. Diese Belästigung geht nicht von Bauern, sondern von Tierhaltern auf durchschnittlichen Einfamilien-Liegenschaften aus, und zwar gleichermaßen von Zugezogenen als auch von Alteingesessenen.
Dass „auf dem Land“ jeder Lärm durch (im Fall von Hunden: schlecht oder gar nicht abgerichtete) Tiere irgend etwas mit Natur zu tun hat und deshalb geduldet werden müsste, ist ein weit verbreiteter Irrtum.
Das Krähen eines als Haustier gehaltenen Hahnes um 4:00 früh ist um nichts naturnäher oder leichter auszuhalten als das (im Leserbrief Prasser erwähnte) Warmlaufenlassen eines Motors. Beides ist falsch, absolut rücksichtslos und deshalb zu Recht nicht erlaubt (so z. B. der VwGH im Erkenntnis 96/05/0199).
Mag. Georg Weixelbraun 3424 Zeiselmauer/NÖ

> Endlich hat sich einmal eine beherzte Leserin zum Thema „Tiere im Ort / am Haus“ zu Wort gemeldet. Wie es scheint, müssen die Tiere allgemein als Lästlinge oder Plage herhalten.
In Dörfern und ländlichen Regionen wächst die Verlärmung ungehindert durch Flugverkehr, Hobbyflieger sowie Moped- und Motorradfreaks besonders abends. Die Lebensqualität am Land sollte daran gemessen werden, wie die Luftqualität, der Lärmpegel und die Sicherheit auf Straßen und Wegen sind, und nicht daran, ob vielleicht in der Nachbarschaft ein Hahn kräht oder Pferdeäpfel auf der Straße liegen.
Josef Dettenwaiz, 3508 Krustetten

 

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