WEITERE VERPFLICHTUNGEN FÜR EIGENTÜMER ENERGIEAUSWEIS- UND ANLAGENDATENBANK Die Landesregierung hat gemäß § 33a der NÖ BO bis 1. Juli 2022 Datenbanken für die elektronische Erfassung der Energieaus- weise und der Anlagendaten von Zentralheizungsanlagen, Block- heizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstands- heizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sowie der Ergebnisse ihrer periodischen Überprüfungen einzurichten. Für Vorhaben für die Energieausweispflicht besteht, sind diese durch die Ersteller mit Vorlage an die zuständige Baubehörde in diese Datenbank einzutragen. Dies ist durch den Gebäudeeigen- tümer innerhalb 4 Wochen nach Erstellung des Energieausweises zu veranlassen. Zudem hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass der eingepflegte Energieausweis aktuell gehalten wird. Desweite- ren sind auch die Anlagedaten von bewilligungs-, anzeige - und meldepflichtigen Vorhaben bestehend insbesonders aus Name, Adresse, Anlagengröße, Energieausweisdaten, Prüfberichtsdaten und Baujahr der Anlage binnen 4 Wochen nach ihrer Fertigstellung durch die befugten Fachleute in die Datenbank einzutragen. Für Anlagen die bereits vor dem 1. Juli 2022 bewilligt, ange- zeigt oder gemeldet wurden, noch nicht erfasst sind, oder nicht mehr aktuell sind, sind die jeweiligen Anlagedaten binnen 4 Wo- chen nach der periodischen Überprüfung, der feuerpolizeilichen Beschau oder der Überprüfung und Kehrung durch die befugten Fachleute zu erfassen. Bei der Errichtung von bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen, die aufgrund ihrer geringen Nennwär- meleistung keiner periodischen Überprüfung unterliegen, sind die Anlagen binnen 4 Wochen nach ihrer Errichtung durch die be- fugten Fachleute in die Datenbank einzutragen. VERPFLICHTUNG ZUR ERRICHTUNG VON PV-ANLAGEN Bei Neu- und Zubauten von Bauwerken mit einer bebauten Fläche bzw. bei einer überbauten Fläche von baulichen Anlagen von mehr als 300 m2 ist entweder eine PV-Anlage mit einer Modulfläche von mindestens 25% der bebauten bzw. überbauten Fläche zu errich- ten, oder das Bauwerk so auszuführen, dass auf 50% der hierzu solartechnisch geeigneten Dachfläche nachträglich ohne größere Umbauten eine PV-Anlage errichtet werden kann. In diesem Fall müssten die normgemäßen Dachlasten um 25 kg/m2 höher ange- setzt werden. Für Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdi- gen Altortgebieten, sowie für denkmalgeschützte Gebäude gelten diese Anforderungen nur dann, wenn damit kein Widerspruch zu den jeweiligen Schutzzielen entsteht. Als solartechnisch geeignet gelten Dachflächen, wenn sie unabhängig von ihrer Ausrichtung eine Neigung von weniger als 15° aufweisen, sowie unbeschattete Dachflächen die nach Osten, Süden und Westen ausgerichtet sind. VERPFLICHTUNG EINES EIGENTÜMERS EINER HEIZUNGSANLAGE Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel (von mehr als 6 kW), eines Blockheizkraftwerkes, einer Heizungs- anlage mit elektrischer Widerstandsheizung, einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage ist verpflichtet diese gemäß ihrer techni- schen Dokumentation entsprechend zu betreiben, die rechtlich vorgeschriebenen Bestimmungen einzuhalten, sowie die notwen- digen periodischen Überprüfungen durchzuführen. VERPFLICHTUNG ZUR ERRICHTUNG EINER LEITUNGS- INFRASTRUKTUR FÜR LADEPUNKTE FÜR E-MOBILITÄT Wird ein Bauwerk errichtet, vergrößert oder einer größeren Reno- vierung unterzogen, im Zuge derer die elektrische Infrastruktur verändert wird, oder wird dessen Verwendungszweck geändert ist eine Leitungsinfrastruktur, d.h. eine Leerverrohrung, Platzre- serven für Stromzähler und ausreichende Dimensionierung der Hausa nschlussleitungen für eine spätere Errichtung von Lade- punkten für E-Fahrzeuge vorzusehen. Je nach Gebäudekategorie (Wohnung / Nicht-Wohnnutzung), Nutzung (öffentlich / nicht öf- fentlich) und Anzahl der Pflichtstellplätze kann auch die verpflich- tende Errichtung von Ladepunkten erforderlich sein. BAURECHT 35