FAQ / Baurecht
Niederösterreich GESTALTE(N)
Eine Baubewilligung ist grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um einen Neu- bzw. Zubau eines Gebäudes oder um die Errichtung einer baulichen Anlage handelt. Aber auch die Abänderung eines Bauwerkes setzt unter gewissen Umständen eine Baubewilligung voraus. Die NÖ Bauordnung unterscheidet zwischen bewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 14 und bewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren nach § 15.
Ein Gebäude ist ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Eine bauliche Anlage ist ein Bauwerk, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (z.B. eine Stützmauer) aber nicht unter den Begriff des Gebäudes fällt.
Bei einer Abänderung von Bauwerken ist eine Baubewilligung erforderlich, wenn dadurch die Standsicherheit tragender Bauteile (§ 14 NÖ Bauordnung 2014), der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt werden könnte (§ 15 NÖ Bauordnung 2014).
Werden durch das geplante Bauprojekt Nachbarrechte (§ 6 NÖ Bauordnung 2014) berührt, oder könnte es zu einem Widerspruch zum Ortsbild (§ 56 NÖ Bauordnung 2014) kommen, muss auch eine Baubewilligung beantragt werden.
Der Abbruch eines Bauwerks ist dann bewilligungspflichtig, wenn das abzubrechende Gebäude an ein Bauwerk am Nachbargrundstück angebaut ist und dadurch Nachbarrechte (§ 6 NÖ Bauordnung 2014) verletzt werden könnten (z.B. die Standsicherheit des Nachbargebäudes).
Als bewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren nach § 15 NÖ Bauordnung 2014 gilt der Abbruch eines Gebäudes in einer Schutzzone soweit dieser Abbruch nicht aufgrund des oben angeführten Falles bewilligungspflichtig ist.
Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 hat der Bauherr mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hierzu nach deren einschlägigen Vorschriften befugt sind (z.B. Architekt, Ziviltechniker, Baumeister, u.s.w.). Diese haben der Baubehörde auf Verlangen den Nachweis ihrer Befugnis vorzulegen.
Besitzt der Bauherr oder einer seiner Dienstnehmer selbst diese Befugnis, ist eine solche Betrauung nicht erforderlich.
Für ein Bewilligungsverfahren sind folgende Beilagen dem Antrag beizulegen:
- Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht
- Baupläne (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, u.s.w.), die das Bauvorhaben ausreichend darstellen
- Baubeschreibung
- Energieausweis (falls erforderlich)
Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme - Teilungsplan, wenn Straßengrund abzutreten ist
je nach Projektumfang kann die Vorlage weiterer Antragsunterlagen erforderlich sein
Für bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren entfällt die Verpflichtung zur Beilage bautechnischer Unterlagen. Eine maßstäbliche Darstellung samt Beschreibung des Vorhabens durch den Antragsteller ist ausreichend.
Es ist ratsam, vor jeder Baueinreichung die notwendigen Beilagen mit der zuständigen Baubehörde abzustimmen.

Für bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren gem. § 15 NÖ Bauordnung 2014 entfällt das Verfahren mit Parteien und Nachbarn, außer bei Abänderung eines Bauwerks, wenn der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt, Nachbarrechte verletzt, oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte.
Ist der positive Baubescheid rechtskräftig, d.h. wurde in der im Bescheid angeführten Frist kein Einspruch erhoben, kann mit dem Bauen begonnen werden. Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden.
Bei der Errichtung des Bauvorhabens sind zwei wichtige Fristen einzuhalten, da ansonsten die Baubewilligung ungültig wird:
- Binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung muss mit dem Bau begonnen werden
- Binnen 5 Jahren nach Baubeginn muss das Bauvorhaben fertiggestellt sein
Ist das bewilligte Bauvorhaben fertiggestellt, hat der Bauherr die Fertigstellung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Neben der Fertigstellungsanzeige sind der Behörde auch alle vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen vorzulegen.
Erst nach Vorlage aller Unterlagen darf das Gebäude benutzt werden!
Ein Energieausweis ist vorzulegen, wenn es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um
- Neubauten von Gebäuden oder Nutzungseinheiten, oder
- eine größere Renovierung(Renovierung eines konditionierten Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewertes) , oder
- eine nachträgliche Konditionierung von Gebäuden oder Nutzungseinheiten handelt.
In der NÖ Bautechnikverordnung sind in der Anlage 6 (OIB-Richtline 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz) die gesetzlich geregelten maximal zulässigen Energiekennzahlen für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude (z.B. Bürogebäude, Schulen, Krankenhäuser etc.) angegeben. Neubauten von Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) als Nullemissionsgebäude auszuführen. Bis dahin sind neue Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten mit negativer Nutzen-Kosten-Analyse über ihre geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer.
Die häufigsten Bauvorhaben, die eine Baubewilligung im vereinfachten Verfahren benötigen, sind hier wiedergegeben.
Achtung: Die Auflistung ist nicht vollständig! Ob ihr Projekt eine Baubewilligung im vereinfachten Verfahren benötigt, sollten sie mit dem zuständigen Bauamt abklären.
Eine Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist ausreichend, wenn es sich bei dem geplanten Vorhaben um
- die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken, wenn dadurch der Stellplatzbedarf, der Brandschutz, die Belichtung, die Trockenheit, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen sein könnten,
- den Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach § 14 NÖ BO 2014 durch den Anbau an ein Bauwerk am Nachbargrundstück gegeben ist
- die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m
- die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m
- die Abänderung eines Bauwerks, wenn der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte
- die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung bis 400 kW
- die Aufstellung und den Austausch von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden in Schutzzonen oder Altortgebieten,
- die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung oder der Gestaltung der Dächer in Schutzzonen oder Altortgebieten,
die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden handelt.
- Bei der Aufstellung von thermischen Solaranlagen, Wärmepumpen und von Photovoltaikanlagenoder deren Anbringung an Bauwerken in Schutzzonen und Altortgebieten handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben.
- Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagenmit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW im Grünland handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben.
- Bei der Aufstellung von thermischen Solaranlagenoder deren Anbringung an Bauwerken außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten handelt es sich um bewilligungs- und meldefreie Vorhaben.
- Die Aufstellung von Photovoltaikanlagenoder deren Anbringung an Bauwerken außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten und sofern es sich nicht um die Errichtung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW im Grünland handelt, ist ein bewilligungs- und meldefreies
Für die Bauanzeige sind maßstäbliche Darstellungen und Beschreibungen vorzulegen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren.
Die Niederösterreichische Bauordnung 2014 definiert ein Carport als bauliche Anlage, die überdacht und höchstens an einer Seite abgeschlossen ist (1 Dach und max. 1 Wand).
Ein Carport darf im seitlichen und hinteren Bauwich errichtet werden, wenn
- der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
- die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 150 m² und
- die Höhe der Carportfronten, gemessen vom Bezugsniveau nicht mehr als 3 m beträgt. Bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
Ein Carport darf im vorderen Bauwich errichtet werden, wenn
- der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
- die Höhe, gemessen vom Bezugsniveau mehr als 3 m beträgt oder die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird
Der Bauwich ist der vorgeschriebene Mindestabstand zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich), in welchem Hauptgebäude grundsätzlich nicht gebaut werden dürfen.
Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen.
Die Errichtung eines Carports ist ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben.
Die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden ist bewilligungsfrei, sind der Baubehörde allerdings innerhalb 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden.
Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, NÖ und Burgenland führt ein Verzeichnis aller in diesen Bundesländern tätigen Architekten. Dieses Verzeichnis ist auch online unter www.ziviltechniker.at einsehbar.
Die Wirtschaftskammer Österreich bietet online unter https://firmen.wko.at/suche_bau eine Suche nach gewerberechtlich befugten Planern wie z.B. Baumeistern an.
Ebenfalls kann man sich im Internet auf den Seiten www.nextroom.at oder www.nextland.at informieren.
Schwimmteiche, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m² sowie die Auf- oder Herstellung von Schwimmbecken und sonstigen Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m³ sind bewilligungs- und meldefrei.
Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen sind ebenfalls bewilligungs- und meldefrei.
Wer aller bei ihrem Bauvorhaben involviert ist, ist grundsätzlich von der Art und Umfang ihres Bauvorhabens abhängig. Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind jedenfalls zu berücksichtigen:
- der Bauwerber
- der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks und
- Nachbarn (sind die Eigentümer jener Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind)
Nachbarn sind aber nur dann als Parteien in das Bauvorhaben involviert, wenn durch das fertiggestellte Bauvorhaben und dessen Benutzung ihre „subjektiv-öffentlichen Rechte“ (Standsicherheit, Trockenheit, Brandschutz, ausreichende Belichtung, Schutz vor Emissionen) beeinträchtigt werden können.
Vorhaben nach § 15 NÖ BO 2014, die einer Bewilligung im vereinfachten Verfahren bedürfen, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus, außer es werden dadurch subjektiv-öffentliche Rechte verletzt.
Sofern ihr Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht, dann dürfen sie ihr Gebäude abreißen. Es ist jedoch darauf zu achten, ob es sich um einen
- bewilligungspflichtigen (an ein am Nachbargrundstück angebautes oder innerhalb einer Schutzzone liegendes Bauwerk) oder
- meldepflichtigen (freistehend, außerhalb einer Schutzzone)
Abbruch handelt.
Ein Nebengebäude ist ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis max. 100 m², welches oberirdisch nur ein Geschoss aufweist und keinen Aufenthaltsraum enthält. Es kann auch als eigenständiger Baukörper an ein Hauptgebäude angebaut sein und muss in seinem Verwendungszweck dem des Hauptgebäudes untergeordnet sein (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte, …).
Bei Wohngebäuden können pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche jeweils eine Gartenhütte und ein Gewächshaus auf Grundstücken im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen ohne Bewilligung, oder Meldung errichtet werden. Die überbaute Fläche darf jeweils nicht mehr als 10 m² und die Höhe nicht mehr als 3 m betragen. Sie können – außer im vorderen Bauwich – am gesamten Grundstück aufgestellt werden.
Die zulässige Gebäudehöhe bzw. wie hoch man bauen darf, wird durch den Bebauungsplan, der am zuständigen Gemeindeamt aufliegt, vorgegeben und kann von jedem eingesehen werden. Sollte ein solcher Bebauungsplan nicht vorhanden sein, wird die zulässige Gebäudehöhe gemäß § 54 NÖ BO ermittelt. Grundsätzlich sind für Grundstücke im Bauland ohne Bebauungsplan die offene Bebauungsweise sowie die Bauklassen I und II zulässig.
TIPP: Bevor man ein Grundstück erwirbt, sollte man sich unbedingt auf der Gemeinde über die Widmung und Möglichkeit der Bebauung des Grundstücks informieren, bzw. einen Fachplaner zu Rate ziehen.
Sind Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen erforderlich, werden diese über den sogenannten Bauwich (= der vorgeschriebene Mindestabstand zu den Grundstücksgrenzen, in welchem Hauptgebäude grundsätzlich nicht gebaut werden dürfen) definiert.
In der Regel gilt:
der seitliche und hintere Bauwich entspricht der halben Gebäudehöhe, jedoch mindestens 3 m.
Die Ermittlung der Gebäudehöhe und die sich daraus resultierenden Mindestabstände gehören zu den schwierigsten Aufgaben im Zuge der Planung. Es ist daher unbedingt ratsam, sich schon früh – am besten bei der Wahl des Grundstücks – mit einem Fachplaner zu beraten!
Wenn im Zuge der Instandsetzung von Bauwerken
- die Konstruktion beibehalten sowie
- Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden
können die notwendigen Arbeiten ohne Bekanntgabe bei der Behörde (bewilligungs- und meldefrei) durchgeführt werden.
Wird die Farbgestaltung der nach außen hin sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert, können die Arbeiten sofort und ohne Bekanntgabe bei der Behörde (bewilligungs- und meldefrei) durchgeführt werden.
Möchte man jedoch die Farbgebung wesentlich verändern, muss dies von der Behörde bewilligt werden, da hier ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte.
Eine solche Abänderung ist natürlich möglich, ist aber auf Grund der Änderung des Verwendungszwecks ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren.
Ist für einen Bauplatz ein rechtsgültiger Bebauungsplan in Kraft, so kann von der dort festgelegten Bebauungshöhe abgewichen werden, wenn der Neubau des Gebäudes in Form einer Wiedererrichtung innerhalb der Grundrissfläche und der Gebäudehöhe eines bestehenden, baubehördlich bewilligten Gebäudes beantragt wird. Dies muss vom Gemeinderat im Einzelfall beschlossen werden.
Ist für einen Bauplatz kein rechtsgültiger Bebauungsplan in Kraft, so kann der Neubau des Gebäudes in Form einer Wiedererrichtung innerhalb der Grundrissfläche und der Gebäudehöhe eines bestehenden, baubehördlich bewilligten Gebäudes beantragt werden. Baurechtliche Bestimmungen betreffend Bebauungshöhe und Bauwich gelten nicht und es kann eine Anordnung auf dem Grundstück beibehalten werden, welche keiner Bebauungsweise entspricht.
Es handelt sich dabei um einen maßgeschneiderten Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in mehreren Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird. Ein Renovierungspass darf nur von dazu befugten Fachleuten erstellt werden. Renovierungspässe können gemeinsam mit Energieausweisen erstellt werden, sind jedoch nicht verpflichtend.
Bei einem Carport handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren Fläche im Gegensatz zu einer Garage nicht zur Berechnung der bebauten Fläche zählt.
Für folgende Vorhaben bestehen Erleichterungen hinsichtlich der Schaffung zusätzlicher Stellplätze:
- Dachbodenausbauten
- bewilligungspflichtige Abänderung eines Bauwerks (§ 14 Z 3 und § 15 Z 11)
- Änderung des Verwendungszwecks eines Bauwerks oder damit verbundene Erhöhung der Wohnungsanzahl
Es gelten folgende Erleichterungen:
- Die Verpflichtung zur Herstellung zusätzlicher Stellplätze für Kraftfahrzeuge entfällt zur Gänze, wenn die ursprüngliche Baubewilligung für das Bauwerk vor zumindest 20 Jahren erteilt wurde.
Die Verpflichtung zur Herstellung von bis zu zwei zusätzlichen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge entfällt, wenn die ursprüngliche Baubewilligung für das Bauwerk vor dem 1. März 2026 erteilt wurde, aufgrund des örtlichen Bedarfes die Stellplätze nur von untergeordneter Bedeutung sind und die Kosten für die Errichtung für den Eigentümer unverhältnismäßig wären.
Broschüre Baurecht
Diese Broschüre wird derzeit aufgrund einer aktuellen Gesetzesänderung überarbeitet.
Diese speziell für künftige Grundeigentümer und private Bauherren (Stand: 2021) erstellte Baurechtsbroschüre gibt einen zusammen-gefassten Überblick über die wichtigsten baurechtlichen und neuesten raumordnungsfachlichen Themenkreise. Jetzt online lesen oder (nach)bestellen.
Noch Fragen?
Ihre Frage war nicht dabei? Sie haben nützliche Tipps, die hier nicht fehlen dürfen? Füllen Sie das nachstehende Formular aus und helfen Sie uns, diesen Service zu verbessern.